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   BGH, 01.12.1967 - 4 StR 507/67   

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BGH, 01.12.1967 - 4 StR 507/67 (https://dejure.org/1967,611)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1967 - 4 StR 507/67 (https://dejure.org/1967,611)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1967 - 4 StR 507/67 (https://dejure.org/1967,611)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Alkoholgenuß - Zurechnungsfähigkeit des Täters - Körperliche Verfassung - Seelische Verfassung - Äußere Umstände

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 330a

Papierfundstellen

  • BGHSt 22, 8
  • NJW 1968, 1197
  • MDR 1968, 431
  • JR 1968, 193
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.06.1976 - 3 StR 155/76

    Freispruch vom Vorwurf des Mordes wegen eines vorliegenden Zustands der

    Die dahingehende Rechtsprechung (vgl. insbesondere BayObLG VRS 15, 202) ist auch vom Bundesgerichtshof (BGHSt 22, 8, 10; vgl. dazu Willms, LM § 330 a Nr. 19; ferner BGH, Urteil vom 13. Dezember 1973 - 4 StR 586/73 - bei Martin, DAR 1974, 113, 117) als richtig anerkannt worden.

    In diesem Sinne muß schon die Entscheidung BGHSt 22, 8 verstanden werden, wie Willms a.a.O. zutreffend dargelegt hat; auf sie berufen sich mit Recht auch Lay und Cramer a.a.O. Die Mitursächlichkeit anderer Umstände als des Rauschmittelgenusses für den schließlich eingetretenen Zustand der - möglicherweise nur nicht ausschließbaren - Schuldfähigkeit führt somit nur dann zur Verneinung des äußeren Tatbestandes des § 330 a StGB, wenn dieser Zustand sich nicht mehr als Rausch darstellt.

  • BGH, 11.09.1975 - 4 StR 364/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige

    Es kann zwar fraglich sein, ob dann, wenn zu dem Alkoholgenießen ein von außen kommendes Ereignis hinzutritt (hier ein Schlag, der einen Sturz und möglicherweise - nicht ausschließbar - eine Gehirnerschütterung hervorruft), für das den Täter keinerlei Verschulden trifft, und wenn möglicherweise - nicht ausschließbar - erst durch das Zusammenwirken des Alkohols und des von außen kommenden Ereignisses die Zurechnungsunfähigkeit des Täters verursacht worden ist, die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Täters oder nur seine Schuld zu verneinen ist (vgl. hierzu RGSt 70, 85; 73, 132; BGHSt 1, 196; 4, 73 [BGH 06.11.1952 - 3 StR 59/50]; ferner - die genannten und weitere Entscheidungen berücksichtigend - BGHSt 22, 8; dazu - in der Anmerkung zu der letztgenannten Entscheidung - Willms in LM Nr. 19 zu § 330 a StGB; schließlich LK 9. Aufl. § 330 a Rz 25 und 35).
  • BGH, 20.11.1975 - 4 StR 497/75

    Voraussetzungen eines Vollrausches - Vorliegen einer Rauschtat - Rechtfertigung

    Zwar ist der § 330 a StGB (a.F. und n.F.) auch anzuwenden, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat (BGHSt 22, 8 ff).
  • BGH, 21.03.1978 - 4 StR 104/78

    Fahrlässiges Versetzen in einen Rauschzustand durch Tabletteneinnahme; Anwendung

    Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der Zustand des Täters nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuß von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (BGHSt 26, 363, 364; 22, 8, 10; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1973 - 4 StR 586/73 - mitgeteilt bei Martin DAR 1974, 117; Lay a.a.O. Rdn. 24).
  • BGH, 09.09.1975 - 5 StR 335/75

    Vorsätzlicher Vollrausch - Versetzen in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit

    Bei dieser Sachlage geht der Hinweis des Urteils auf BGHSt 22, 8 (10/11) fehl.
  • BGH, 27.06.1972 - 1 StR 180/72

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit auf Grund einer Blutalkoholkonzentration von 2,5

    Die Übermüdung und die Verärgerung schließen eine Verurteilung nach § 330 a StGB nicht aus; denn diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat (BGHSt 22, 8).
  • BGH, 13.12.1973 - 4 StR 586/73

    Ausschluss oder erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Täters bei

    Der Rausch ist für die Zurechnungsunfähigkeit zwar auch dann ursächlich, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat, gleichviel, ob diese Verfassung allgemein bestanden hat oder durch besondere vor Trinkbeginn liegende Umstände hervorgerufen worden ist und ob es sich um sog. äußere oder innere Umstände gehandelt hat (BGHSt 22, 8).
  • BGH, 03.12.1969 - 2 StR 501/69

    Angeborene Willensschwäche und Zustand der Wut im Lichte bestehender

    Nicht erforderlich für die Anwendbakeit des § 330 a StGB ist, daß der Alkoholgenuß allein, ohne daß andere Umstände mitwirken, den die Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Rausch herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 22, 8, 11 [BGH 01.12.1967 - 4 StR 507/67]; BGH GA 1967, 281 sowie Urteile vom 24. November 1965 - 2 StR 331/65; 4. Oktober 1966 - 5 StR 413/66).
  • BVerwG, 11.12.1968 - II WD 53.68

    Dienstpflichtverletzung eines Soldaten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen -

    Dabei begründet es keinen Unterschied, ob diese Verfassung allgemein bestanden hat oder durch besondere vor Trinkbeginn liegende Umstände hervorgerufen worden ist und ob es sich insoweit um äußere Umstände gehandelt hat oder nicht (BGH MJW 1968, 1197 = MDR 1968, 431).
  • BGH, 06.12.1968 - 5 StR 638/68

    Strafrechtliche Anforderungen an das Vorliegen des Vorsatzes bzgl. der Begehung

    Das steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 22, 8, 11) der Anwendung des § 330 a StGB nicht im Wege, wobei es auf den Grad der Alkoholverträglichkeit nicht ankommt.
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